1. Allgemeine Bestimmungen

    Diese Allgemeinen Lieferbedingungen/Geschäfts-bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der WWSemicon GmbH (nachstehend kurz SEMICON genannt) an ihre Auftraggeber (nachstehend kurz AG genannt). Abweichungen von den Allgemeinen Geschäfts-bedingungen der SEMICON gelten nur, wenn sie von der SEMICON ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

    Entgegenstehende oder von den AGB der SEMICON abweichende Bedingungen oder vertragsändernde Bestimmungen des AG wird hiermit widersprochen; sie werden SEMICON gegenüber nur wirksam, wenn SEMICON diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Bestellung unter Hinweis auf die AGB des AG erfolgt.

    Die AGB der SEMICON sind Grundlage auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der SEMICON und dem AG.

    An Standardsoftware und Firmware hat der AG das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der AG darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

    Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem AG zumutbar sind.

  2. Preise, Zahlungsbedingungen

    Die Preise verstehen verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

    Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung in Euro frei Zahlstelle von SEMICON zu leisten. Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung von Forderungen der SEMICON durch eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des AG ist die SEMICON berechtigt, die Forderungen fällig zu stellen oder angemessene Sicherheiten zu verlangen. In einem solchen Fall ist SEMICON ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen.

    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG nur zu, soweit Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ist dies nicht der Fall, muss ein Zurückbehaltungsrecht des AG aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Anspruch der SEMICON stammen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen.

  3. Eigentumsvorbehalt

    Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum der SEMICON bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den AG aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die SEMICON zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird SEMICON auf Wunsch des AGs einen ent-sprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; SEMICON steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungs-rechten zu.

    Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem AG eine Verpfändung oder Sicherungs-übereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

    Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SEMICON nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der AG ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vor-behaltsware durch SEMICON liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die SEMICON hätte dies aus-drücklich erklärt.

  4. Fristen für Lieferungen

    Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, insbesondere im Falle einer Vorauszahlung die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn SEMICON die Verzögerung zu vertreten hat.

  5. Gefahrübergang

    Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch bei Teillieferung – mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den AG über. Die Verpackung erfolgt mit üblicher Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen von SEMICON. Auf schriftlichen Wunsch und Kosten des AG wird die Sendung von SEMICON gegen Bruch- Transport- und Feuerschäden versichert.

    Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der AG zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den AG über.

  6. Gewährleistung

    Der AG ist verpflichtet, die angelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlermengen oder Beschädigungen zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen und zwar vor Be- bzw. Verarbeitung oder Verbindung der Ware SEMICON gegenüber schriftlich und spezifiziert anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Vor jeglicher Weiterverwendung ist die Ware hinsichtlich Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit gemäß Herstellerangaben zu überprüfen, dies gilt insbesondere für Löt- und Kontaktierfähigkeit sowie sonstige verdeckte Mängel. Sämtliche Abweichungen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung, schriftlich gegenüber SEMICON anzuzeigen. Später eingehende Reklamationen – gleich ob wegen offener oder verdeckter Mängel – können nicht akzeptiert werden. Den AG trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

  7. Geheimhaltung und Datenschutz

    Der AG ist verpflichtet, alle erhaltenen Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sowie sonstige Unterlagen und Informationen geheim zu halten und seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Im Eigentum der SEMICON stehende Gegenstände sind so zu verwahren, dass sie unbefugten Dritten nicht zugängig gemacht werden können. Dritten dürfen geheimhaltungspflichtige Informationen und Gegenstände im Eigentum der SEMICON nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung offengelegt werden. Die Geheimhaltungs-verpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages für die Dauer von zwei Jahren.

    Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der SEMICON im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

    SEMICON ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung der Geschäftsbeziehungen die anvertrauten personen-bezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutz-bestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen

  8. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der AG Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von SEMICON. SEMICON ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des AG zu klagen.

    Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen SEMICON und dem AG gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (UN-Kaufrecht/CISG).